Sprache auswählen

 

Neue Steuerung, Finanzierung und Aufsicht der Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf im Kanton Bern

Am 3. Dezember 2020 hat der Grosse Rat des Kantons Bern das neue Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) verabschiedet. Gegenstand des Gesetzes sind stationäre und ambulante Kinder- und Jugendhilfeleistungen, die alle zum Ziel haben, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung bestmöglich zu fördern und zu schützen, soweit dies für das Kindeswohl nötig ist. «Besonders» deshalb, weil der Bedarf von einer professionellen Indikationsstelle oder Behörde (Sozialdienste, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Jugendstrafbehörde und im Rahmen der Sonderschulheimunterbringung die Erziehungsberatung) fachlich indiziert oder behördlich angeordnet sein muss.

Im Zentrum des neuen Gesetzes steht die Verpflichtung des Kantons zur Steuerung und Planung der Angebotslandschaft. Auf der Basis einer partizipativen, breit abgestützten Angebotsplanung legt der Regierungsrat in Zukunft fest, welche grundlegenden Förder- und Schutzangebote vom Kanton und den Gemeinden bereitgestellt werden. Eine sorgfältige Datenerhebung ist als Voraussetzung dafür unerlässlich. Bereits 2015 wurde als vorgezogene Umsetzungsmassnahme eine kantonale Datenbank aufgebaut, die die Entwicklung der mittlerweile letzten sechs Jahre darstellt.

Die unterschiedlichen und höchst komplizierten Finanzierungsmechanismen wurden vereinfacht und neu strukturiert. Neu werden die Tarife in einem Leistungsvertrag zwischen Kanton und Einrichtung, gestützt auf einheitliche Kriterien auf Basis einer Vollkostenrechnung oder im Falle der ambulanten Leistungen gemäss normiertem Stunden- oder Tagesansatz, festgelegt. Zudem wurde das Verfahren zur Festlegung der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen vereinfacht und erfolgt künftig nach einheitlichen und massvollen Kriterien.

Damit der Kanton die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen, welche er (mit)finanziert, sicherstellen kann, muss neu jeder Leistungserbringer über einen Leistungsvertrag mit dem Kanton verfügen. Darin werden Art, Umfang und Qualität der Leistung, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung sowie das Leistungs- und Finanzcontrolling festgelegt. Nur wenn die zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendige Leistung von keiner Einrichtung mit Leistungsvertrag angeboten wird, können ausnahmsweise Anbieter ohne entsprechenden Vertrag berücksichtigt werden.

Neu sollen auch junge Erwachsene in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Schutz- und Förderleistungen haben. Ein solcher besteht zunächst im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vor dem 18. Altersjahr beanspruchten Leistung. Zudem können «Care Leaver», die einen Teil ihres Lebens in einer sozialpädagogischen Institution oder in einer Pflegefamilie verbracht haben und dieses stationäre Setting bei Erreichen der Volljährigkeit verlassen, während des Übergangs in die Selbständigkeit noch Leistungen beziehen, soweit ein entsprechender Förder- und Schutzbedarf weiterhin indiziert ist. Ein Leistungsanspruch besteht in den genannten Fällen maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Schliesslich wird das Pflegekinderwesen als tragender Pfeiler in der Kinder- und Jugendhilfe mit besonderen Massnahmen gefördert. Neu sollen alle Pflegeeltern mit einem entsprechenden Bedarf eine professionelle Unterstützung und Begleitung durch Dienstleistungserbringer in der Familienpflege (DAF) erhalten und rechtsgleich entschädigt werden. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedarfe von Pflegekindern, Pflegeeltern und Herkunftseltern wurde eine Differenzierung der verschiedenen Pflegeformen vorgenommen, wobei die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Kategorien gewährleistet wird.

Das Gesetz schafft den Rahmen dafür, dass das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Förderung und Schutz ihrer Entwicklung möglichst gut umgesetzt wird. Die klar definierten Zuständigkeiten, Instrumente und Prozesse erhöhen die Wirksamkeit, Qualität und Effizienz der Aufgabenerfüllung, deren oberste Richtschnur das Kindeswohl im Sinne der UNO-Kinderrechtskonvention, der Bundes- sowie der Kantonsverfassung ist.

Andrea Weik,
Amtsleiterin Direktion für Inneres und Justiz, Kantonales Jugendamt Bern